Gesetze / Institutsvergütungsverordnung

InstitutsVergV

§ 12 Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme

Stand: 01.04.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/12#abs-1 (1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind von dem Institut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen. Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen. Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/12#abs-2 (2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sind zu dokumentieren.

§ 11 § 13